Nach ungefähr 5 Jahren tüchtiger Arbeit in ersten zwei Instanzen des Verwaltungsgerichts in Lettland hat das Oberste Gerichtshof aufgrund der von Kanzlei Spilbridge und auch Frau Anwältin Elina Cakste-Razna begründeter Argumente die bisherige Judikatur

June | 2017

Nach ungefähr 5 Jahren tüchtiger Arbeit in ersten zwei Instanzen des Verwaltungsgerichts in Lettland hat das Oberste Gerichtshof aufgrund der von Kanzlei Spilbridge und auch Frau Anwältin Elina Cakste-Razna begründeter Argumente die bisherige Judikatur geändert. Es bestand der Rechtsstreit, wie das Handelsregister die Eintragungen betreffend der Vetretungsmacht in lettischen Aktiengesellschaften (Rat, Vorstand) vornehmen sollte. Und zwar, es wurde von dem Obersten Gerichtshof in erweitertem Panel, der in ganz seltenen Situationen zusammen gerufen wird, festgelegt, dass nicht die Eintragung im Handelsregister bestimmt, wer berechtigt ist die Aktiengesellschaft zu vertreten,  aber die Aktiengesellschaft selbst. Davon hat das Oberste Gerichtshof unter anderem auch zwei wichtige Schlussfolgerungen gemacht, und zwar, dass das Handelsregister die Dokumente der Aktiengesellschaft formell zu bewerten hat und wenn auch mehrere unterschiedliche, formell annehmbare Anträge an demselben Tag  eingereicht werden, das Handelsregister die in der Reihenfolge zu registrieren hat.  Es wird in der Praxis die Möglichkeit der gesetzwidrigen Übernahme der Aktiengesellschaften durch Eintragung der fiktiven Amtspersonen im Handelsregister stark vermindern. Das Oberste Gericht hat auch entschieden, dass die physische Personen, die ihre Bestimmung als Amtspersonen der Aktiengesellschaft beweisen können, werden auch das Recht haben, die Eintragungen anderer Personen im Handelsregister vor dem Verwaltungsgericht zu bestreiten. Durch diese Entscheidung wird das lettische Rechtssystem und Handelsregister Investitionen freundlicher.